Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.01.2021, Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe der Sozialplanabfindung des Klägers.
Der Kläger war seit dem 01.03.2011 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer Betriebsschließung wurde sein Arbeitsverhältnis von der Beklagten mit Schreiben vom 27.05.2020 betriebsbedingt zum Ablauf des 31.08.2020 gekündigt. Der Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU).
Am 19.05.2020 schlossen die IG-BAU und die Beklagte einen Tarifvertrag "Tarifvertragliche Abfindung", im Folgenden Abfindungstarifvertrag genannt. Wegen der Einzelheiten des Abfindungstarifvertrages auf dessen Abschrift, Bl.84 der Akte, Bezug genommen.
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