LAG Köln - Urteil vom 20.07.2021
4 Sa 336/21
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7179/20

Berücksichtigung des tatsächlichen, im Sozialplan erkennbaren Regelungswillen der TarifvertragsparteienAnrechnung tarifvertraglicher Abfindungen auf Leistungen aus dem SozialplanGesamtzusammenhang eines Abfindungstarifvertrags

LAG Köln, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 336/21

DRsp Nr. 2021/14518

Berücksichtigung des tatsächlichen, im Sozialplan erkennbaren Regelungswillen der Tarifvertragsparteien Anrechnung tarifvertraglicher Abfindungen auf Leistungen aus dem Sozialplan Gesamtzusammenhang eines Abfindungstarifvertrags

Bei der Auslegung eines Sozialplans ist der tatsächliche Regelungswille der Betriebsparteien nur zu berücksichtigen, wenn er in dem Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.01.2021, Az. 18 Ca 7179/20 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der Sozialplanabfindung des Klägers.

Der Kläger war seit dem 01.03.2011 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer Betriebsschließung wurde sein Arbeitsverhältnis von der Beklagten mit Schreiben vom 27.05.2020 betriebsbedingt zum Ablauf des 31.08.2020 gekündigt. Der Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU).

Am 19.05.2020 schlossen die IG-BAU und die Beklagte einen Tarifvertrag "Tarifvertragliche Abfindung", im Folgenden Abfindungstarifvertrag genannt. Wegen der Einzelheiten des Abfindungstarifvertrages auf dessen Abschrift, Bl.84 der Akte, Bezug genommen.