LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.12.2004
5 Ta 244/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 ; KSchG § 9, 10 ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2235/03

Berücksichtigung einer Abfindung als zur Prozessführung einzusetzendes Vermögen - Härtefallregelung bei Verwendung der Abfindung zur Behebung akuter Notlage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 244/04

DRsp Nr. 2005/11898

Berücksichtigung einer Abfindung als zur Prozessführung einzusetzendes Vermögen - Härtefallregelung bei Verwendung der Abfindung zur Behebung akuter Notlage

1. Ist dem Arbeitnehmer unstreitig der Nettowert einer Abfindung zugeflossen, stellt diese Zahlung aus Anlass der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen Vermögenswert dar, der im Rahmen der Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 2 und § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen ist.2. Wird die erhaltene Abfindung zur Behebung einer akuten Notlage gebraucht oder verwendet, kann der Kostenbeitrag zur Prozesskostenhilfe reduziert werden oder gänzlich entfallen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 ; KSchG § 9, 10 ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger war mit Beschluss vom 23.03.2004 mit Wirkung vom 11.02.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Aufgrund des Vergleichs vom 11.02.2004 - 2 Ca 2235/03 - zahlte die Beklagte dem Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 7.811,00 brutto.

Mit dem Beschluss vom 16.07.2004 - 2 Ca 2235/03 - änderte das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 23.03.2004 - 2 Ca 2235/03 - getroffene Zahlungsbestimmung (- keine eigene Beitragsleistung -) dahingehend ab, dass der Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.653,05 zu zahlen hat.