LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.2021
12 Ta 90/21
Normen:
RVG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 6988/20

Berücksichtigung einer Sozialplanabfindung bei VergleichswertStreitwert für Zeugniserstellung in Höhe von 20% vom Bruttomonatsgehalt

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen 12 Ta 90/21

DRsp Nr. 2021/13032

Berücksichtigung einer Sozialplanabfindung bei Vergleichswert Streitwert für Zeugniserstellung in Höhe von 20% vom Bruttomonatsgehalt

1. Wird in einem Vergleich die Abfindung nach Sozialplan abschließend geregelt, so dient dies der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits und ist damit streitwerterhöhend. 2. Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit hat keinen verbindlichen Charakter.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. März 2021 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2021 – 25 Ca 6988/20 – aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 6.939, EUR und für den Vergleich auf 30.910,72 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerdegebühr ist nicht zu erheben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1;

Gründe

I.