OVG Sachsen - Urteil vom 30.09.2010
1 A 748/08
Normen:
BAföG § 11 Abs. 1; BAföG § 27 Abs. 1; BAföG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 13.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1255/06

Berücksichtigung eines durch die Aufnahme eines Darlehens finanzierten Bausparguthabens i.R.d. Berechnung des Vermögens eines Auszubildenden bei der Ausbildungsförderung; Verwertbarkeit von durch ein Darlehen finanzierten Forderungen aus einem Bausparvertrag für einen Bausparer i.R. ihrer sicherungsbedingten Abtretung an den Darlehensgeber

OVG Sachsen, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 1 A 748/08

DRsp Nr. 2010/21965

Berücksichtigung eines durch die Aufnahme eines Darlehens finanzierten Bausparguthabens i.R.d. Berechnung des Vermögens eines Auszubildenden bei der Ausbildungsförderung; Verwertbarkeit von durch ein Darlehen finanzierten Forderungen aus einem Bausparvertrag für einen Bausparer i.R. ihrer sicherungsbedingten Abtretung an den Darlehensgeber

Bausparguthaben sind vom Vermögen eines Auszubildenden nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG auszunehmen, wenn die Einzahlung des Sparbeitrags aufgrund eines aufgenommen Darlehens geleistet wurde und damit aus einer Verbindlichkeit resultiert. Im Übrigen ist eine solche Forderung aus dem Bausparvertrag auch dann vom Vermögen nach § 27 Abs. 1 S. 1 BAföG ausgenommen, wenn der Auszubildende deshalb keinen Zugriff darauf nehmen kann, weil sie zur Sicherung des Darlehens abgetreten wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. August 2007 - 3 K 1255/06 - geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 30. Januar 2004 und der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14. September 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 11 Abs. 1; BAföG § 27 Abs. 1; BAföG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2;

Tatbestand