OLG München - Endurteil vom 14.09.2017
6 U 3838/16
Normen:
ArbNErfG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3299/15

Berücksichtigung eines Risikoabschlags für das Patentversagungsrisiko bei der vorläufigen Vergütung einer ArbeitnehmererfindungRechte des Arbeitnehmererfinders bei Zurückbleiben der gemeldeten Erfindung hinter der PatentanmeldungBerücksichtigung der Rechte weiterer Erfinder bei der Bemessung des Vergütungsanspruchs

OLG München, Endurteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 6 U 3838/16

DRsp Nr. 2018/11262

Berücksichtigung eines Risikoabschlags für das Patentversagungsrisiko bei der vorläufigen Vergütung einer Arbeitnehmererfindung Rechte des Arbeitnehmererfinders bei Zurückbleiben der gemeldeten Erfindung hinter der Patentanmeldung Berücksichtigung der Rechte weiterer Erfinder bei der Bemessung des Vergütungsanspruchs

1. Das für den Risikoabschlag bei der vorläufigen Vergütung maßgebliche Patentversagungsrisiko ist aus der Ex-ante-Perspektive zu beurteilen. 2. Aus der Entscheidung "Schwermetalloxidationskatalysator" des BGH (29. November 1988, X ZR 63/87, GRUR 1989, 205) folgt nicht, dass der Arbeitgeber überhaupt keine Vergütung schuldet, wenn die gemeldete Erfindung hinter dem zurückbleibt, was vom Arbeitgeber zum Patent angemeldet wurde. 3. Die Frage, ob neben dem Arbeitnehmer weitere Erfinder an der vom Arbeitgeber zum Patent angemeldeten Erfindung beteiligt waren, ist für den Vergütungsanspruch dem Grunde nach ohne Belang und im Höheverfahren zu klären. 4. Der Vergütungsanspruch besteht für Nutzungen des Arbeitgebers ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Erfindungsgegenstandes und nicht erst ab formeller Meldung (Anschluss an BGH, 29. April 2003, X ZR 186/01, GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung).

Tenor

I. II. III. IV. V.