LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.08.2012
2 Sa 66/12
Normen:
TV-ÜL § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 421/11

Berücksichtigung familienbezogener Merkmale bei der Berechnung des Vergleichsentgelts im Rahmen der Überleitung vom BAT-O auf den TVL

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 66/12

DRsp Nr. 2012/18032

Berücksichtigung familienbezogener Merkmale bei der Berechnung des Vergleichsentgelts im Rahmen der Überleitung vom BAT-O auf den TVL

Die Stichtagsregelung in § 5 TV - ÜL ist nicht zu beanstanden, auch wenn sich nachträglich die Familienverhältnisse (Ausscheiden der Ehefrau aus ihrem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst) ändern und dies bereits zum Stichtag abzusehen war. Es liegt keine Tariflücke vor (ebenso: LAG Düsseldorf vom 18.03.2008, 6 Sa 75/08).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - 3 Ca 421/11 - vom 31.01.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-ÜL § 5;

Tatbestand:

Dem Rechtsstreit liegt nach dem Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 31.01.2012 - 3 Ca 421/11 - folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt die Berechnung des Vergleichsentgelts im Rahmen der Überleitung vom BAT-O auf den TVL unter Zugrundelegung des Ortszuschlages für Verheiratete, deren Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst tätig ist, mithin des vollen Ortszuschlages der Stufe 2.