LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.07.2006
2 Sa 543/05
Normen:
BAT § 3n § 19 § 53 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel 3 Ca 697 a/05 vom 20.07.2005,

Berücksichtigung geringfügiger Beschäftigungen bei der Berechnung der Beschäftigungszeit - weiter Spielraum der Tarifparteien bei Regelungen in Tarifverträgen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 543/05

DRsp Nr. 2006/28192

Berücksichtigung geringfügiger Beschäftigungen bei der Berechnung der Beschäftigungszeit - weiter Spielraum der Tarifparteien bei Regelungen in Tarifverträgen

»Den Tarifvertragsparteien steht bei Regelungen in Tarifverträgen ein verhältnismäßig weiter Spielraum zu, da in der Regel ein Tarifvertrag ein komplexes Geflecht darstellt, dass auf der einen Seite mit Geben und auf der anderen Seite mit Nehmen verbunden ist. Die Übergangsvorschrift in § 4 des 77. Änderungstarifvertrags zum BAT ist aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

BAT § 3n § 19 § 53 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, die aus betrieblichen Gründen ausgesprochen worden ist.

Die Klägerin ist am ....1959 geboren. Sie ist verheiratet und hat fünf Kinder. Die Beklagte ist eine amtangehörige Gemeinde und betreibt einen Kindergarten. Die Klägerin war in diesem Kindergarten seit dem 01.01.1989 zunächst als Sozialpädagogische Assistentin (Kinderpflegerin) und zuletzt als Erzieherin tätig. Die Vergütung betrug zuletzt 1.520,00 EUR brutto monatlich (Vergütungsgruppe VI b).