Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, die aus betrieblichen Gründen ausgesprochen worden ist.
Die Klägerin ist am ....1959 geboren. Sie ist verheiratet und hat fünf Kinder. Die Beklagte ist eine amtangehörige Gemeinde und betreibt einen Kindergarten. Die Klägerin war in diesem Kindergarten seit dem 01.01.1989 zunächst als Sozialpädagogische Assistentin (Kinderpflegerin) und zuletzt als Erzieherin tätig. Die Vergütung betrug zuletzt 1.520,00 EUR brutto monatlich (Vergütungsgruppe VI b).
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