FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.2003
13 K 68/00
Normen:
EStG (1990) § 34 Abs. 1, 2 ; EStG (1990) § 24 Nr. 1 Buchst. a ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Berücksichtigung neuer Tatsachen; ermäßigte Besteuerung einer Sozialabfindung auch bei nachträglicher Aufzahlung zum ursprünglich vereinbarten Betrag; Entschädigungszusatzleistung aus sozialer Fürsorge

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 13 K 68/00

DRsp Nr. 2003/7284

Berücksichtigung neuer Tatsachen; ermäßigte Besteuerung einer Sozialabfindung auch bei nachträglicher Aufzahlung zum ursprünglich vereinbarten Betrag; Entschädigungszusatzleistung aus sozialer Fürsorge

1. Entschädigungszahlungen sind ausnahmsweise auch dann ermäßigt zu besteuern, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Eine solche Zusatzleistung liegt vor, wenn nachträglich eine Aufzahlung in Höhe von rund 40 % der Hauptentschädigung zwecks Berücksichtigung der monetären Auswirkung des früheren Ausscheidens auf die Altersversorgung vereinbart wird. 2. Die zur Beurteilung der Frage der Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache zu erstellende Prognoseentscheidung ist unter Berücksichtigung der im zu beurteilenden Veranlagungszeitraum geltenden Rechtsprechung und bindenden Verwaltungsanweisungen zu treffen. Die tatsächliche spätere Handhabung des Finanzamts ist insoweit unbeachtlich; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Finanzamt die richtige Entscheidung getroffen hätte.

Normenkette:

EStG (1990) § 34 Abs. 1, 2 ; EStG (1990) § 24 Nr. 1 Buchst. a ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: