OVG Bremen - Beschluss vom 21.10.2021
2 B 326/21
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 2022, 792
ZBR 2022, 104
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 1956/20

Berücksichtigung rassistischer Diskriminierung bei der Versetzung eines Beamten

OVG Bremen, Beschluss vom 21.10.2021 - Aktenzeichen 2 B 326/21

DRsp Nr. 2021/16504

Berücksichtigung rassistischer Diskriminierung bei der Versetzung eines Beamten

1. Sachliche Gründe, die von solchem Gewicht sind, dass ihre Nichtbeachtung die Funktionsfähigkeit der Verwaltung erheblich beeinträchtigen würde, können es rechtfertigen, einen Bewerber unabhängig von seiner Eignung, Befähigung und Leistung aus einem Bewerbungsverfahren auszuschließen.2. Haben Diskriminierungen und Herabwürdigungen wegen der ethnischen Herkunft eine nicht unwesentliche Rolle in einem innerdienstlichen Konflikt gespielt, ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, den diskriminierten Beamten zu versetzen bzw. seine Rückkehr in den betroffenen Arbeitsbereich zu verhindern.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 19. Juli 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die ausgeschriebene Stelle der Fachbereichsleitung Bäckerei/Konditorei/Verkauf am bis zum Ablauf eines Monats nach Zugang einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin oder einer sonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens freizuhalten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.690,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

Art. Abs. ;