LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2014
15 Sa 1093/14
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 4; EFZG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ca 19226/13

Berücksichtigung tariflicher Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1093/14

DRsp Nr. 2016/9350

Berücksichtigung tariflicher Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Eine tarifliche Regelung, wonach eine tarifvertragliche Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen ist, verstößt gegen § 4 Abs. 4 EFZG und ist unwirksam.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Mai 2014 - 53 Ca 19226/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 4; EFZG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, für Entgeltfortzahlungszeiträume an den Kläger insgesamt 462,71 € brutto nebst Zinsen weniger zu zahlen und ob allgemein festzustellen ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der Berechnung der Entgeltfortzahlung eine Besitzstandszulage mit einzubeziehen.

Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.