LAG München - Urteil vom 09.04.2014
11 Sa 905/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVUmBw § 6 Abs. 1; TVUmBw § 6 Abs. 2; TVUmBw § 11 Abs. 2; TVUmBw § 11 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 610/12

Berücksichtigung tariflicher Lohnerhöhungen bei Ausgleichzahlungen zur Umgestaltung der Bundeswehr; unbegründete Feststellungsklage zur Teilnahme an Tariflohnerhöhungen im Hinblick auf zu leistende Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung

LAG München, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 905/13

DRsp Nr. 2014/10347

Berücksichtigung tariflicher Lohnerhöhungen bei Ausgleichzahlungen zur Umgestaltung der Bundeswehr; unbegründete Feststellungsklage zur Teilnahme an Tariflohnerhöhungen im Hinblick auf zu leistende Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung

1. § 11 Abs. 2 TVUmBw bestimmt eine Teilnahme an Tariflohnerhöhungen nur für die Ausgleichszahlung während der Freistellung. 2. Regelt der zum Zeitpunkt der Ruhensregelung bestehende Tarifvertrag lediglich eine Orientierung am Einkommen der bisherigen Tätigkeit und insoweit eine 100%-ige Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeberin bezogen auf die nicht durch die Ausgleichszahlung abgedeckten 28% dieses Einkommens und dies wiederum in statischer Höhe, ist mit der Bezugnahme auf das Einkommen der bisherigen Tätigkeit, wie es über den Verweis auf § 6 Abs. 1 und 2 TVUmBw der Fall ist, nur das zum damaligen Zeitpunkt existente Einkommen gemeint, da der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der jeweiligen nach in Kraft treten der Ruhensregelung eintretenden Tariflohnerhöhungen keine Arbeitsleistung mehr erbringt und damit auch kein Einkommen erzielt; ein Anspruch auf Berücksichtigung von tariflichen Lohnerhöhungen hinsichtlich des Anteils von 28% des ursprünglichen Einkommens im Hinblick auf zu leistende Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung besteht damit nicht.