LAG Köln - Beschluss vom 30.09.2003
13 Ta 291/03
Normen:
KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; KostO § 131b ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 662
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4794/02

Berücksichtigung von Abfindung und Privatdarlehen bei Prozesskostenhilfe für Kündigungsschutzklage

LAG Köln, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 13 Ta 291/03

DRsp Nr. 2004/7007

Berücksichtigung von Abfindung und Privatdarlehen bei Prozesskostenhilfe für Kündigungsschutzklage

»1. Wird die Abfindung zum Ausgleich des Schuldensaldos auf dem Girokonto verwand, sind auch diese Beträge letztlich dem Vermögen des Klägers durch Befreiung von bestehenden Verbindlichkeiten zugeflossen; er erspart sich dadurch nicht zuletzt die Zinsbelastung und hat es nun in der Hand, durch neuerliche Inanspruchnahme der ihm eingeräumten Kreditlinie Geld aufzunehmen.2. Zahlungspflichten aus privaten Darlehen sind bei der Berechnung der Eigenbeteiligung an den Kosten der Prozessführung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Bestätigung der bisherigen Bezirksrechtsprechung).3. Wird auf die sofortige Beschwerde hin zwar die Höhe der Einmalzahlung bestätigt, jedoch Ratenzahlung angeordnet, kann dies eine hälftige Reduzierung der Beschwerdegebühr nach § 131 b KostO rechtfertigen.«

Normenkette:

KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; KostO § 131b ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ;

Gründe:

I.