LSG Bayern - Urteil vom 22.06.2017
L 19 R 1005/13
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 508/13

Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz nebenbei ausgeübter geringfügiger BeschäftigungAnforderungen an die Bestimmung des Endes einer Hochschulausbildung

LSG Bayern, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen L 19 R 1005/13

DRsp Nr. 2017/9758

Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz nebenbei ausgeübter geringfügiger Beschäftigung Anforderungen an die Bestimmung des Endes einer Hochschulausbildung

1. Der Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung steht nicht entgegen, dass bereits für diese Zeit Pflichtbeitragszeiten aus einer (nach Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung entrichtet wurden. 2. Als Übergangszeit und damit anzuerkennende Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gilt auch die Zeit, um die sich die Aufnahme des Studiums deshalb verzögert, weil von "hoher Hand" aufgrund einer staatlichen Anordnung der Studienbeginn nicht früher möglich ist (hier: Wehrdienst). 3. Bei der Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung kann das Ende der Hochschulausbildung frühestens dann angenommen werden, wenn alle Prüfungsabschnitte absolviert sind und der Versicherte weiß, dass er sein Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Dies ist im Zweifel erst mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses der Fall.