LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.06.2018
L 8 SO 371/14
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; BVG § 25f Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SO 198/12

Berücksichtigung von Ansparungen aus Entschädigungsleistungen nach dem OEG bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XIIGrundsätzlicher Einsatz oberhalb der Vermögensschongrenze

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 371/14

DRsp Nr. 2019/903

Berücksichtigung von Ansparungen aus Entschädigungsleistungen nach dem OEG bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII Grundsätzlicher Einsatz oberhalb der Vermögensschongrenze

1. Eine Privilegierung von Ansparungen aus einer Beschädigtengrundrente ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht gewollt, weil Kriegsopferfürsorge und Sozialhilfe einkommens- und vermögensabhängige Fürsorgesysteme sind.2. Die Wertung des Gesetzgebers im Hinblick auf Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG ist aufgrund der Parallelen der Leistungen der Kriegsopferfürsorge und der Leistungen der Sozialhilfe auch im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anzuwenden.3. Angesparte Beschädigtengrundrente ist oberhalb der Vermögensschongrenze regelmäßig einzusetzen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. September 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; BVG § 25f Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei den Ansparungen der Klägerin aus Entschädigungsleistungen nach dem () um bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem einzusetzendes Vermögen handelt, hier für die Zeit von Februar 2012 bis einschließlich April 2013.