Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. September 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei den Ansparungen der Klägerin aus Entschädigungsleistungen nach dem () um bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem einzusetzendes Vermögen handelt, hier für die Zeit von Februar 2012 bis einschließlich April 2013.
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