FG Hamburg - Urteil vom 27.11.2014
2 K 310/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; SGB VI § 137b;

Berücksichtigung von Arbeitnehmer-Beiträgen zur Seemannskasse als Sonderabgaben

FG Hamburg, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 2 K 310/13

DRsp Nr. 2015/3416

Berücksichtigung von Arbeitnehmer-Beiträgen zur Seemannskasse als Sonderabgaben

Arbeitnehmer-Beiträge zur Seemannskasse stellen keine Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar und sind deshalb nicht als Sonderausgaben abziehbar. Sie dienen nicht der nach dieser Vorschrift begünstigten sog. Basisversorgung. Die Seemannskasse erbringt durch Gewährung eines Überbrückungsgeldes bis zum Erreichen des Rentenalters gem. § 137b SGB VI lediglich eine Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; SGB VI § 137b;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Seemannskasse als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des im Streitjahr 2012 geltenden Einkommensteuergesetztes (EStG a.F.).