LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2015
L 13 R 65/14
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 2 S. 2; BGB § 188 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; RVO § 1228 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 121 Abs. 2; SGB VI § 122 Abs. 1; SGB VI § 123 Abs. 3; SGB VI § 203 Abs. 1; SGB VI § 203 Abs. 2; SGB VI § 256 Abs. 3; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 59 Abs. 1; SGB VI § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 75 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 88 Abs. 1 S. 2; SGB VI §§ 54 ff.; SGB X § 26 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 71/13

Berücksichtigung von Ausbildungszeiten wegen schulischer Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berechnung des Lebensalters bei einem am 29. Februar geborenen Versicherten

LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 13 R 65/14

DRsp Nr. 2016/4341

Berücksichtigung von Ausbildungszeiten wegen schulischer Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berechnung des Lebensalters bei einem am 29. Februar geborenen Versicherten

1. Das Lebensjahr wird jeweils mit dem Ablauf des dem Geburtstag vorhergehenden Tages vollendet. 2. Das BSG hat den Tatbestand der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung auch auf sogenannte unvermeidbare ausbildungsfreie Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten erstreckt. 3. Eine Zwischenzeit kann danach als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn: 1. sie generell unvermeidbar und (schul)organisatorisch bedingt typisch ist, 2. sie auf einen Anrechnungszeit-Tatbestand im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI folgt, 3. sich an die Zwischenzeit eine Ausbildungszeit anschließt, die eine rentenrechtliche Zeit im Sinne der § 54 ff. SGB VI darstellt und ein typischer Abschnitt auf dem Weg ins Berufsleben ist und damit die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit ermöglicht und 4. sie von vornherein auf maximal 4 Monate begrenzt ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 2 S. 2; BGB § 188 Abs. S. 1 Alt. 2;