LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2006
10 Sa 121/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 433
NZA-RR 2007, 247
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 839/05

Berücksichtigung von dem Arbeitgeber unbekannten Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers im Rahmen der Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 121/06

DRsp Nr. 2007/5905

Berücksichtigung von dem Arbeitgeber unbekannten Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers im Rahmen der Sozialauswahl

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am 09.02.1962 geborene, ledige Kläger war bei der Beklagten seit dem 26.06.1995 als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.03.2005 ordentlich zum 30.06.2005. Darüber hinaus sprach die Beklagte gegenüber weiteren 19 Arbeitnehmern, die bei ihr als Gabelstaplerfahrer tätig waren, ordentliche Kündigungen aus.