LSG Bayern - Urteil vom 12.09.2018
L 9 EG 29/17
Normen:
BEEG § 2 b Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 2 b Abs. 3; EFZG § 3; EFZG § 4; MuSchG § 18; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 30/16

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Bemessung von Elterngeld

LSG Bayern, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen L 9 EG 29/17

DRsp Nr. 2019/1167

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Bemessung von Elterngeld

1. Die Kausalität zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einem Einkommensausfall im Sinn von § 2 b Abs. 1 BEEG beurteilt sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung.2. Ein Einkommensausfall kann nur dann kausal auf eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung zurückgeführt werden, wenn diese Erkrankung auch Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. August 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2 b Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 2 b Abs. 3; EFZG § 3; EFZG § 4; MuSchG § 18; SGB X § 44;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihres Sohns höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.

Die 1983 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Am 02.02.2016 gebar sie die Zwillinge H. und B. A.