OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.12.2021
12 A 1860/19
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6880/17

Berücksichtigung von Gewerbesteuer im Rahmen der Einkommensteuerberechnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2021 - Aktenzeichen 12 A 1860/19

DRsp Nr. 2022/1874

Berücksichtigung von Gewerbesteuer im Rahmen der Einkommensteuerberechnung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.