LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.04.2022
L 7 R 178/19
Normen:
SGB VI § 55 Abs. 1 S. 2; SGB VI a.F. § 56 Abs. 1; SGB VI § 64 Nr. 1; SGB VI § 70 Abs. 2; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 3; SGB VI a.F. § 249 Abs. 1; SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB I § 56 Abs. 2 Nr. 2; SGB I § 56 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 39 Abs. 2; FamGB DDR § 52 S. 1; FamGB DDR § 88; FamGB DDR § 89;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 607/16

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an ein Pflegekindschaftsverhältnis zu den GroßelternKeine Bindung an frühere Feststellungen zum Versicherungsverlauf

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen L 7 R 178/19

DRsp Nr. 2023/1521

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an ein Pflegekindschaftsverhältnis zu den Großeltern Keine Bindung an frühere Feststellungen zum Versicherungsverlauf

1. Bei einer Entscheidung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Großelternteil sind die Gerichte nicht an frühere Feststellungen zum Versicherungsverlauf des anderen Elternteils gebunden. 2. Ein Pflegekindschaftsverhältnis nach § 56 Abs. 3 Nr. 3 SGB I – hier zu den Großeltern – ist ausnahmsweise auch bei Fortführung eines gemeinsamen Haushaltes mit der Kindesmutter anzunehmen, wenn ein Erziehungsrecht der minderjährigen Kindesmutter nicht besteht – hier nach dem Recht der ehemaligen DDR – und die überwiegende Erziehung durch den Pflegeelternteil erfolgt ist.

Tenor