LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.12.2016
L 2 SO 5358/15
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 4575/14

Berücksichtigung von Kindergeld für volljährige oder außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder als Einkommen bei der Gewährung von notwendigem Lebensunterhalt in einer Einrichtung nach dem SGB XII

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen L 2 SO 5358/15

DRsp Nr. 2017/1506

Berücksichtigung von Kindergeld für volljährige oder außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder als Einkommen bei der Gewährung von notwendigem Lebensunterhalt in einer Einrichtung nach dem SGB XII

Die Zurechnungsregel nach § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII zum Kindergeld gilt nicht für volljährige oder außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder; das Kindergeld bleibt damit Einkommen des berechtigten Elternteils.

1. Nach § 19 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. 2. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten notwendigen Lebensunterhalt; der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII27b Abs. 1 SGB XII). 3. Grundsätzlich ist Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen, an den es als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten ausgezahlt wird. 4. Die Zurechnungsregel gilt nicht (bereits nach dem Wortlaut) für volljährige oder außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder; es bleibt damit Einkommen des Berechtigten.