BVerwG - Beschluss vom 24.11.2021
5 P 6.20
Normen:
PersVG BE § 3 Abs. 1; PersVG BE § 12 Abs. 2; PersVG BE § 43 Abs. 1; BPersVG a.F. § 4 Abs. 1; BPersVG § 14 Abs. 2; BPersVG § 14 Abs. 3; SGB II § 44b; SGB II § 44g; GG Art. 91e Abs. 3; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
D_V 2022, 511
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 61 K 16.18 PVL
OVG Berlin-Brandenburg, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 PV 3.19

Berücksichtigung von nach § 44g SGB II dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten bei der Freistellung von Personalratsmitgliedern der Stammdienststelle; Ausschlaggebende Bedeutung für den Begriff der Dienstkraft nach § 43 Abs. 1 PersVG BE bei der Eingliederung eines einschlägigen Beschäftigten in eine Dienststelle

BVerwG, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 5 P 6.20

DRsp Nr. 2022/4960

Berücksichtigung von nach § 44g SGB II dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten bei der Freistellung von Personalratsmitgliedern der Stammdienststelle; Ausschlaggebende Bedeutung für den Begriff der Dienstkraft nach § 43 Abs. 1 PersVG BE bei der Eingliederung eines einschlägigen Beschäftigten in eine Dienststelle

1. Die einem Jobcenter nach § 44g SGB II zugewiesenen Beschäftigten eines Berliner Bezirksamts sind jedenfalls nach Ablauf der in § 14 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG bezeichneten Fristen keine berücksichtigungsfähigen Dienstkräfte des Bezirksamts im Sinne von § 43 Abs. 1 PersVG BE mehr, weil sie dort nicht länger nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken.2. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 PersVG BE erstreckt sich nicht auf eine Zuweisung von Beschäftigten eines Berliner Bezirksamts an ein Jobcenter nach § 44g SGB II.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

PersVG BE § 3 Abs. 1; PersVG BE § 12 Abs. 2; PersVG BE § 43 Abs. 1; BPersVG a.F. § 4 Abs. 1; BPersVG § 14 Abs. 2; BPersVG § 14 Abs. 3; SGB II § 44b; SGB II § 44g; GG Art. 91e Abs. 3; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I