LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.07.2009
26 Ta 1355/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3; ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7978/09

Berücksichtigung von Natuaralunterhaltsleistungen neben der Geldrente bei Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 26 Ta 1355/09

DRsp Nr. 2010/10743

Berücksichtigung von Natuaralunterhaltsleistungen neben der Geldrente bei Prozesskostenhilfe

Zu den Unterhaltsleistungen iSd. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO ist neben der Geldrente auch die im Rahmen des Umgangsrechts gewährte Unterhaltsleistung berücksichtigungsfähig. Wird eine Unterhaltsrente gezahlt und betreut der Unterhaltspflichtige das Kind außerdem, ist der durch die Betreuung gewährte Unterhalt zusätzlich zu berücksichtigen. Der Betrag ist regelmäßig zu schätzen. Dabei kann die sich aus den Freibeträgen ergebende Wertung herangezogen werden. Gewährt ein Elternteil neben der Geldrente z.B. - wie hier - durchschnittlich an zwei Wochentagen Unterhalt, können 2/7 des Freibetrages neben der Geldrente bis zur Höhe des Freibetrages berücksichtigt werden.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Juni 2009 - 4 Ca 7978/09 - in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 26. Juni 2009 dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 22. April 2009 mit der Maßgabe erfolgt, dass keine eigenen Beiträge aus dem Einkommen oder Vermögen zu zahlen sind.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3; ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe: