Das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI ist unterhaltsrechtlich ebenso zu behandeln wie das Pflegegeld nach § 69 BSHG und wie dieses grundsätzlich "mit dem durch die Versorgung des Pflegekindes nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für die Zwecke des Unterhaltsrechts als eigenes Einkommen" zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987,
Mit diesem Grundsatz steht das auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles abgestellte angefochtene Urteil in Einklang, auch soweit danach das Pflegegeld von monatlich 400 DM der Klägerin voll als Einkommen angerechnet wird.
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