LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.12.2008
3 Sa 290/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 1 Ca 274 e/08 vom 02.07.2008,

Berücksichtigung von Pflegekindern bei Sozialauswahl

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 290/08

DRsp Nr. 2009/6264

Berücksichtigung von Pflegekindern bei Sozialauswahl

Die Unterhaltspflichten, die der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers berücksichtigen muss, erfassen auch in den Haushalt aufgenommene, auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Pflegekinder, für die ein Pflegeelternteil zum Vormund bestellt und für die insoweit eine Dauerpflegschaft eingeräumt wurde.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 02.07.2008 - 1 Ca 274 e/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung und in diesem nur um die soziale Auswahl.

Die Klägerin ist am ....1952 geboren, damit zurzeit 56 Jahre alt. Sie ist verheiratet und hat keine Kinder. Ihr Ehemann ist berufstätig. Auf ihrer Lohnsteuerkarte ist Steuerklasse 4 eingetragen. Sie ist seit dem 01.04.1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Abteilungsleiterin in I. tätig, zuletzt mit einem monatlichen Gehalt von durchschnittlich 3.690,17 EUR brutto.