LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.11.2009
11 Ta 235/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2440/07

Berücksichtigung von Tilgungsraten bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 235/09

DRsp Nr. 2009/27063

Berücksichtigung von Tilgungsraten bei der Prozesskostenhilfe

Tilgungsraten auf ein Darlehen dürfen nur dann als besondere Belastung abgezogen werden, wenn das Darlehn vor Prozessbeginn aufgenommen worden ist, es sei denn, die Darlehensaufnahme erfolgte für lebenswichtige Anschaffungen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Juni 2009, Az. 10 Ca 2440/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I. Dem beschwerdeführenden Kläger. war für das von ihm eingeleitete Klageverfahren durch Beschluss vom 29. November 2007 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Zugrunde lag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 16. Oktober 2009 nebst Anlagen, in der der Kläger unter anderem angab, neben seiner Ehefrau auch seinen Töchtern R. C., geboren am 10. Juli 1978, sowie P. C., geboren am 4. März 1971, Unterhalt zu gewähren.

Aus der Staatskasse wurden 1.279,01 EUR verauslagt.