LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.12.2010
6 Ta 174/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 1 S. 7; ZPO § 115 Abs. 1 S. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1162/10

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 174/10

DRsp Nr. 2012/87

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Prozesskostenhilfe

1. Grundsätzlich gelten für jede Person, der der Antragsteller kraft Gesetzes Unterhalt schuldet, als Freibetrag 70 % des Betrags, der sich aus §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO, 28 Abs. 2 SGB XII ergibt; wird statt des Naturalunterhalts eine Geldrente gezahlt, ist diese anstelle des Freibetrags abzusetzen (§ 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO). 2. Besondere Belastungen sind nur dann absetzbar, soweit die Beträge angemessen sind; das gilt auch für Unterhaltsleistungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen. 3. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist das von der Unterhaltsberechtigten erzielte Einkommen ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass es sich um eine freiwillige Unterhaltszahlung handelt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 20.10.2010 - 1 Ca 1162/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 1 S. 7; ZPO § 115 Abs. 1 S. 8;

Gründe: