LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2008
L 6 R 18/07
Normen:
EVZStiftG § 11 Abs. 1 § 16 ; FRG § 4 Abs. 1 ; RVO § 1226 § 1227 ; SGB VI § 35 § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 51 Abs. 1 § 51 Abs. 4 ; WGSVG § 3 ; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 2 ;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RJ 1017/04

Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Ghetto, Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt bei Entgeltzahlung an den Judenrat

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen L 6 R 18/07

DRsp Nr. 2008/17036

Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Ghetto, Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt bei Entgeltzahlung an den Judenrat

1. Die Voraussetzungen für die Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt in einem Ghetto nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ZRBG sind auch bei der Zahlung nicht an den Beschäftigten selbst, sondern über deutsche Verbindungsstellen an den Judenrat erfüllt, wenn hierdurch die Versorgung des Ghettos und seiner Bewohner sichergestellt war. 2. Leistungen aus dem Zwangsarbeiterfonds schließen die Berücksichtigung der rentenrechtlichen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht von vornherein aus, wenn feststeht, dass eine Beschäftigung in einem Ghetto die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 ZRBG erfüllt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EVZStiftG § 11 Abs. 1 § 16 ; FRG § 4 Abs. 1 ; § § ;