I. Die Berufung der Beklagten gegen Ziffer I. des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger in Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2008 4/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist eine höhere Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Zeit vom 03.05.1999 bis 02.05.2000 als vollwertige Beitragszeit anstelle einer beitragsgeminderten Zeit.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|