I. Die Berufung der Beklagten gegen Ziffer I. des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger in Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2008 4/5 der außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des Zeitraums 3. Mai 1999 bis 2. Mai 2000 als vollwertige Beitragszeit anstelle einer beitragsgeminderten Zeit in der Altersrente für langjährig Versicherte des Klägers.
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