BAG - Urteil vom 28.06.2012
6 AZR 745/10
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) § 7 Abs. 2; Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) § 25 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) § 25 Abs. 2; Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) § 25 Abs. 3; Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) § 25 Abs. 4; Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) Protokollerklärung zu § 25 Abs. 4 S. 3; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS vom 1. April 1969 i.d.F. des 26. Änderungstarifvertrags vom 4. Juli 1995) § 11a S. 2; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS vom 1. April 1969 i.d.F. des 26. Änderungstarifvertrags vom 4. Juli 1995) § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 S. 1; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS vom 1. April 1969 i.d.F. des 26. Änderungstarifvertrags vom 4. Juli 1995) § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 1; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS vom 1. April 1969 i.d.F. des 26. Änderungstarifvertrags vom 4. Juli 1995) § 24; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 414
NZA 2012, 1248
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 869/10
ArbG Lüneburg, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 198/09

Berücksichtigung von Zuschlägen zur Stückvergütung für besondere Fleischuntersuchungen bei der Berechnung der Besitzstandszulage gem.§ 25 Abs. 1, 2 S. 1 TV-Fleischuntersuchung; Ausfüllung einer unbewussten tariflichen Regelungslücke

BAG, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 745/10

DRsp Nr. 2012/17341

Berücksichtigung von Zuschlägen zur Stückvergütung für besondere Fleischuntersuchungen bei der Berechnung der Besitzstandszulage gem.§ 25 Abs. 1, 2 S. 1 TV-Fleischuntersuchung; Ausfüllung einer unbewussten tariflichen Regelungslücke

Orientierungssätze: 1. Zuschläge zur Stückvergütung für besondere Fleischuntersuchungen - Rückstandsuntersuchungen, weiter gehende Untersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen - nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS sind bei der Berechnung der Besitzstandszulage des § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung nicht einzubeziehen. 2. Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke kann von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann geschlossen werden, wenn sich im Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte dafür finden lassen, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke geschlossen hätten. Bestehen mehrere Möglichkeiten, die Lücke zu schließen, muss die Entscheidung den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben.