LAG Hamm - Beschluss vom 19.02.2003
18 Ta 40/03
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 381
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 6/02 - 22.11.2002,

Berücksichtigungsfähiger Vermögenswert, Abfindung aus einem Vergleich, Schongrenze

LAG Hamm, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 18 Ta 40/03

DRsp Nr. 2003/9508

Berücksichtigungsfähiger Vermögenswert, Abfindung aus einem Vergleich, Schongrenze

»Nach § 88 Abs. 2 Ziffer 8 Halbsatz 2 BSHG ist bei der Festsetzung des einzusetzenden Vermögens eine bestehende besondere Notlage zu berücksichtigen. Wenn also die erhaltene Abfindung zur Behebung einer akuten Notlage gebraucht wird, kann der Kostenbeitrag von 10 % der Abfindungssumme reduziert oder gänzlich fallengelassen werden.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Paderborn hat dem Kläger zur mit Beschluss vom 04.03.2002 mit Wirkung vom 03.01.2002 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Geisthövel aus Paderborn beigeordnet.

Im vom 23.10.2002 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem 28.02.2002 beendet worden ist und die Beklagte an den Kläger wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 10.000,-- EURO zahlt.

Mit Beschluss vom 22.11.2002 hat das Arbeitsgericht den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 04.03.2002 abgeändert und angeordnet, dass der Kläger auf die Kosten des Verfahrens einen Teilbetrag in Höhe von 1.000,-- EURO aus seinem Vermögen zu zahlen hat.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.12.2002, bei dem Arbeitsgericht eingegangen am 11.12.2002, Beschwerde eingelegt.

II.