OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.10.2017
20 A 1739/16.PVB
Normen:
BPersVG § 68 Abs. 2 S. 1-2; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 3-5; BPersVG § 75 Abs. 1; BPersVG § 76 Abs. 1; BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 1 -2; GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2018, 248
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 1622/15

Berufen des Personalrats zur Begründung der Verweigerung seiner Zustimmung zu einer ihm zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme allein auf eine fehlende oder unzureichende Unterrichtung als beachtliche Zustimmungsverweigerung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 20 A 1739/16.PVB

DRsp Nr. 2017/17202

Berufen des Personalrats zur Begründung der Verweigerung seiner Zustimmung zu einer ihm zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme allein auf eine fehlende oder unzureichende Unterrichtung als beachtliche Zustimmungsverweigerung

Beruft sich der Personalrat zur Begründung der Verweigerung seiner Zustimmung zu einer ihm zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme allein auf eine fehlende oder unzureichende Unterrichtung, liegt darin keine beachtliche Zustimmungsverweigerung. Der Informationsanspruch des Personalrats ist in einem solchen Fall ausreichend dadurch gesichert, dass der Lauf der Äußerungsfrist erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats in Gang gesetzt wird. Wegen drohender Benachteiligung anderer Beschäftigter kann der Personalrat seine Zustimmung zur Einstellung von Beschäftigten nur dann verweigern, wenn er den Verlust eines Rechts, einer Anwartschaft innerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder anderer rechtlich erheblicher Positionen der vorhandenen Beschäftigten geltend macht.