BSG - Urteil vom 09.04.2003
B 5 RJ 38/02 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 ; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 23.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 146/00
SG Chemnitz, vom 09.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 RJ 1027/97

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit eines selbständigen Einzelhandelskaufmanns

BSG, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen B 5 RJ 38/02 R

DRsp Nr. 2003/14201

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit eines selbständigen Einzelhandelskaufmanns

Bei der qualitativen Einstufung der Tätigkeit eines Selbständigen sind neben Kriterien wie erforderliche Ausbildung, besondere Anforderungen der Berufstätigkeit, aber auch Wettbewerbsfähigkeit ohne Formalqualifikation etc weitere im Arbeits- und Berufsleben maßgebliche qualifizierende Merkmale zu berücksichtigen, zB die Befähigung zur Lehrlingsausbildung oder die Größe des Betriebes (hier bei einem Kaufhallenleiter und selbständigen Einzelhandelskaufmann). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I