BAG - Urteil vom 17.08.1994
4 AZR 824/93
Normen:
GTV (Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen vom 18./19. Juni 1991) § 3 B Gehaltsgruppe I b; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 49 zu § 1 TVG
BB 1994, 2500
DB 1995, 1517
EzA § 4 TVG Nr. 29
NZA 1995, 800
SAE 1996, 134
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 97/93
ArbG Gießen, vom 24.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 272/92

Berufsausbildung im Einzelhandel

BAG, Urteil vom 17.08.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 824/93

DRsp Nr. 1995/793

Berufsausbildung im Einzelhandel

»Auch für den Begriff der Berufsausbildung i.S. der neu eingeführten Gehaltsgruppe I b in § 3 B GTV vom 18./19. Juni 1991 gilt die Regelung des § 2 Ziff. 3 GTV, nach der eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Bürogehilfe/in oder eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im übrigen von vier Jahren der abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt werden. Diese Gehaltsgruppe erfordert daher nicht zwingend eine tatsächlich durchlaufene abgeschlossene Berufsausbildung.«

Normenkette:

GTV (Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen vom 18./19. Juni 1991) § 3 B Gehaltsgruppe I b; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.

Die am 6. Juni 1955 geborene Klägerin steht seit dem 1. Februar 1979 in den Diensten der Beklagten, die eine Kaufhauskette betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis finden Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen, insbesondere der Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer sowie Auszubildenden im Einzelhandel vom 18./19. Juni 1991, in Kraft getreten am 1. März 1991 - im folgenden kurz: GTV - Anwendung.