Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
Die am 6. Juni 1955 geborene Klägerin steht seit dem 1. Februar 1979 in den Diensten der Beklagten, die eine Kaufhauskette betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis finden Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen, insbesondere der Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer sowie Auszubildenden im Einzelhandel vom 18./19. Juni 1991, in Kraft getreten am 1. März 1991 - im folgenden kurz: GTV - Anwendung.
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