Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 11.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugunstenverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darüber, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit (BK) der Ziffer 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV, Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) vorliegt.
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