LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.02.2017
L 17 U 256/15
Normen:
SGB X § 44; BKVO Anlage 1 Nr. 1317;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 281/14

Berufskrankheit Nr. 1317 BKVZugunstenverfahrenAusdünstungen von Tonersubstanz von Kopiergeräten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 17 U 256/15

DRsp Nr. 2017/5628

Berufskrankheit Nr. 1317 BKV Zugunstenverfahren Ausdünstungen von Tonersubstanz von Kopiergeräten

Es ist nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht bewiesen, dass bei dem Betrieb von Büromaschinen wie Druckern oder Fotokopierern organische Lösungsmittel oder deren Gemische in einer Konzentration freigesetzt werden, wie sie für die Verursachung von Krankheiten im Sinne der BK 1317 diskutiert werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 11.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; BKVO Anlage 1 Nr. 1317;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugunstenverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darüber, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit (BK) der Ziffer 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV, Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) vorliegt.