BAG - Urteil vom 09.10.1996
5 AZR 338/95
Normen:
BAT § 3 lit. n nebst Protokollnotiz; BGB §§ 134, 612 Abs. 2 ; BeschFG (1985) Art. I § 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; Versorgungs-TV (Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe) § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 2 BeschFG 1985
BAGE 84, 222
BB 1997, 1157
BB 1997, 948
DB 1997, 1336
MDR 1997, 658
NJW 1997, 2903
NZA 1997, 728
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 31.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 13796/93
LAG Baden-Württemberg, vom 02.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 10/95

Berufsschullehrer im Nebenberuf - Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 338/95

DRsp Nr. 1997/3596

Berufsschullehrer im Nebenberuf - Gleichbehandlung

»1. Ein Arbeitnehmer, der nebenberuflich tätig ist, darf nicht deswegen schlechter bezahlt oder von der Zusatzversorgung ausgeschlossen werden, weil er eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit ausübt oder hieraus Versorgungsleistungen bezieht. 2. § 3 Buchst. n BAT nebst Protokollerklärung ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG insoweit nichtig, als nebenberuflich nicht geringfügig beschäftigte Angestellte von der Anwendung des BAT und damit von der Zusatzversorgung nach dem Versorgungs-TV ausgeschlossen werden (Ergänzung zu BAG Urteil vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 -, zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).«

Normenkette:

BAT § 3 lit. n nebst Protokollnotiz; BGB §§ 134, 612 Abs. 2 ; BeschFG (1985) Art. I § 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; Versorgungs-TV (Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe) § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Der nebenberuflich als Berufsschullehrer beim beklagten Land angestellte Kläger begehrt anteilige Bezahlung und Zusatzversorgung wie ein vollzeittätiger Berufsschullehrer.