»1. Soweit der Versorgungstarifvertrag für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe Teilzeitkräfte, die rentenversicherungsrechtlich mehr als nur geringfügig beschäftigt werden, aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausgenommen hat, ist diese Einschränkung der Versorgungsverpflichtungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1GG) unwirksam.2. Dies gilt auch für den Ausschluß von Teilzeitkräften, die erst aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterfallen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 72, 345, 349 f. = AP Nr. 6 zu § 1BetrAVG Teilzeit, zu 3 c der Gründe; Urteil vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - AP Nr. 26 zu § 1BetrAVG Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B II der Gründe; Urteil vom 16. Januar 1996 - 3 AZR 767/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu C der Gründe).
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