LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2010
L 3 R 226/09
Normen:
SGB VI § 99 Abs. 1 S.2, SGB VI § 34 Abs. 4, SGB VI § 240 Abs. 1, SGB VI § 240 Abs. 2, SGB VI § 236a;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 446/07

Berufsschutz; Berufsunfähigkeit, Rente wegen Erwerbsminderung, Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Angelernter des oberen Bereichs, Verweisungstätigkeit, Pförtner an der Nebenpforte

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen L 3 R 226/09

DRsp Nr. 2011/16202

Berufsschutz; Berufsunfähigkeit, Rente wegen Erwerbsminderung, Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Angelernter des oberen Bereichs, Verweisungstätigkeit, Pförtner an der Nebenpforte

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 99 Abs. 1 S.2, SGB VI § 34 Abs. 4, SGB VI § 240 Abs. 1, SGB VI § 240 Abs. 2, SGB VI § 236a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung sowie einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige anstatt der seit dem 1. Juni 2007 (mit Abschlägen) bezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit streitig.