BSG - Urteil vom 21.08.2008
B 13 RJ 44/05 R
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 RJ 161/04

Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in den Kalenderjahren 1999 und 2000; Hinzuverdienst; Bemessungsentgelt; Zahlbetrag; verfassungskonforme Auslegung; Zulassung der Sprungrevision im Gerichtsbescheid - Verfahrensfehler

BSG, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen B 13 RJ 44/05 R

DRsp Nr. 2008/20244

Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in den Kalenderjahren 1999 und 2000; Hinzuverdienst; Bemessungsentgelt; Zahlbetrag; verfassungskonforme Auslegung; Zulassung der Sprungrevision im Gerichtsbescheid - Verfahrensfehler

1. In den Kalenderjahren 1999 und 2000 war bei Zusammentreffen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Arbeitslosengeld dessen Bemessungsentgelt als Hinzuverdienst zugrunde zu legen, nicht jedoch der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes. In diesem Zeitraum ging § 96a Abs 3 S 3 SGB 6 der Vorschrift des § 43 Abs 5 SGB 6 aF vor (Aufgabe von BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R = SozR 3-2600 § 96a Nr 1).2. Entscheidet das SG durch Gerichtsbescheid und lässt die Sprungrevision zu, liegt hierin jedenfalls dann kein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler, wenn die Revision auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird (Abgrenzung zu BSG vom 16.3.2006 - B 4 RA 59/04 R = SozR 4-1500 § 105 Nr 1)

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) in der Zeit vom 1.1.

bis 31.8.2000 deswegen nicht zu zahlen ist, weil die Hinzuverdienstgrenze auf Grund der Berücksichtigung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dessen Bemessungsgrundlage (und nicht in seiner tatsächlichen Höhe) überschritten wird.

Auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen BU.