I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) in der Zeit vom 1.1.
bis 31.8.2000 deswegen nicht zu zahlen ist, weil die Hinzuverdienstgrenze auf Grund der Berücksichtigung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dessen Bemessungsgrundlage (und nicht in seiner tatsächlichen Höhe) überschritten wird.
Auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen BU.
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