OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.03.2008
12 U 402/07
Normen:
VBLS § 79 Abs. 1 Satz 1 ; VBLS § 79 Abs. 3a ; BetrAVG § 18 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 354/03

Berufung auf die Unverbindlichkeit der Startgutschrift durch pflichtversicherte Angehörige rentenferner Jahrgänge

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 12 U 402/07

DRsp Nr. 2008/16666

Berufung auf die Unverbindlichkeit der Startgutschrift durch pflichtversicherte Angehörige rentenferner Jahrgänge

»§ 79 Abs. 3a VBLS, wonach pflichtversicherte Angehörige rentenferner Jahrgänge unter Zugrundelegung der für rentennahe Jahrgänge geltenden Regelungen eine zusätzliche Startgutschrift erhalten können, hindert diese nicht, sich wie alle übrigen rentenfernen Pflichtversicherten auf die Unverbindlichkeit der ihnen nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG erteilten Startgutschrift zu berufen.«

Normenkette:

VBLS § 79 Abs. 1 Satz 1 ; VBLS § 79 Abs. 3a ; BetrAVG § 18 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger beanstandet die ihm von der Beklagten auf der Grundlage ihrer neu gefassten Satzung mitgeteilte Startgutschrift und verlangt eine höhere Betriebsrente.

Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.