1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Klage vom 09. Juni 2017 gegen den Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2010, der den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. März 2010, mit dem die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 3.900,60 Euro für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 15. Juli 2009 zurückfordert, als unzulässig verwirft.
Der Kläger war in der Vergangenheit verschiedentlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt und stand wiederholt im Bezug von Arbeitslosengeld. Er war vom 22. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 als Lagerist und ab dem 21. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 als Außendienst-Mitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers vom 01. Dezember 2008 zum 01. Januar 2009. Am 22. Dezember 2008 beantragte der Kläger mit Wirkung zum 01. Januar 2009 Arbeitslosengeld.
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