LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.11.2005
11 Sa 1890/04
Normen:
AÜG § 1 Abs. 2 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 § 645 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 2 Ca 24/04 - 07.10.2004,

Berufung auf fingiertes Arbeitsverhältnis bei zeitgleicher Kündigungsschutzklage - Zulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens bei prozessualer Doppelstrategie

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 1890/04

DRsp Nr. 2006/2897

Berufung auf fingiertes Arbeitsverhältnis bei zeitgleicher Kündigungsschutzklage - Zulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens bei prozessualer Doppelstrategie

»Einem Arbeitnehmer ist die Berufung auf ein fingiertes Arbeitsverhältnis nicht deshalb verwehrt, weil er zeitgleich Kündigungsschutzklage gegen seinen Vertragsarbeitgeber erhebt. Vorliegend war Arbeitnehmerüberlassung zu bejahen. Das fingierte Arbeitsverhältnis endete weder durch Befristung noch Kündigung.«

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 2 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 § 645 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Partei streiten auch in der zweiten Instanz darüber, ob zwischen ihnen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, dieses trotz Kündigung durch die Beklagte fortbesteht und das Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers.

Der Kläger schloss mit der A am 5.3.2003 einen Arbeitsvertrag, im Rahmen dessen er im Betrieb der Beklagten, die mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt, zunächst im Bereich Y eingesetzt wurde.

Die A verfügt über keine Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern.