Die Partei streiten auch in der zweiten Instanz darüber, ob zwischen ihnen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, dieses trotz Kündigung durch die Beklagte fortbesteht und das Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers.
Der Kläger schloss mit der A am 5.3.2003 einen Arbeitsvertrag, im Rahmen dessen er im Betrieb der Beklagten, die mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt, zunächst im Bereich Y eingesetzt wurde.
Die A verfügt über keine Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern.
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