LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.09.2008
12 Sa 292/08
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 87 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 234;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8536/07

Berufung bei sich widersprechenden Prozesserklärungen mehrerer Verfahrensbevollmächtigter

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 292/08

DRsp Nr. 2009/2552

Berufung bei sich widersprechenden Prozesserklärungen mehrerer Verfahrensbevollmächtigter

1. Geben mehrere Verfahrensbevollmächtigte sich widersprechende Verfahrenserklärungen gleichzeitig oder nicht ausschließbar gleichzeitig ab (hier: Berufungsrücknahme und Berufungsbegründungsschrift am vorletzten Tag der Frist), so sind beide als sich gegenseitig ausschließend wirkungslos. 2. Der Umstand, dass der erste Prozessbevollmächtigte noch eine wirksame Prozesserklärung abgeben konnte, wäre durch eine auch im Außenverhältnis wirksame Beendigung des Mandatsverhältnisses durch eine der beiden Bevollmächtigten zu verhindern gewesen. Dazu hätte es gemäß § 87 Abs. 1 ZPO sowohl der Anzeige des Erlöschens des bisherigen Mandatsverhältnisses als auch der Bestellung eines anderen Anwalts bedurfte. Aus den Mitteilungen muss klarwerden, dass der neue Bevollmächtigte an die Stelle des alten tritt. Da solche Mitteilungen durch die Prozessbevollmächtigten schuldhaft unterblieben sind und der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dieses Verschulden zurechnen lassen muss, konnte Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.01.2008 - 19 Ca 8536/07 - wird als unzulässig verworfen.