LSG Hessen - Urteil vom 17.03.2023
L 9 AS 417/22
Normen:
SGB I § 16 Abs. 1; SGB III § 44;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 322/22

Berufung des obdachlosen Klägers gegen den Widerruf einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Arbeit

LSG Hessen, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 417/22

DRsp Nr. 2024/3939

Berufung des obdachlosen Klägers gegen den Widerruf einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Arbeit

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. August 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 16 Abs. 1; SGB III § 44;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Leistungsbewilligung.

Der Kläger ist ohne festen Wohnsitz und erhält von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).