LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.10.2023
L 8 BA 194/21
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;
Fundstellen:
NWB 2024, 456
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BA 103/18

Berufung einer hausärztlichen Gemeinschaftspraxis wegen der Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Bezug auf die Tätigkeit einer medizinischen Assistentin

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen L 8 BA 194/21

DRsp Nr. 2024/1245

Berufung einer hausärztlichen Gemeinschaftspraxis wegen der Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Bezug auf die Tätigkeit einer medizinischen Assistentin

1. Übt ein Beschäftigter neben seiner Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen aus, so ist nur eine einzige dieserTätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. 2. Die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.08.2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69,18 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über eine Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im Zeitraum von April bis Oktober 2013.