I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20. Januar 2023 aufgehoben, der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2022 abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 22. Februar 2022 Grundleistungen nach Bedarfsstufe 1 zu bewilligen.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger für die Zeit vom 01.01.2022 bis 22.02.2022 höhere Leistungen nach dem
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