OVG Hamburg - Beschluss vom 09.10.2023
6 Bf 178/22
Normen:
AufenthG § 68 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6355/18

Berufung eines Bürgers gegen die Inanspruchnahme aufgrund einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung die Aufenthaltskosten für einen Flüchtling mit ägyptischer Staatsbürgerschaft zu tragen; Weiterbestehende Wirksamkeit der unterzeichneten Verpflichtungserklärung auch bei kurzzeitigem Ausfenthalt des Flüchtlings in einem anderen Schengen-Staat und anschließender Rückkehr nach Deutschland

OVG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2023 - Aktenzeichen 6 Bf 178/22

DRsp Nr. 2023/15377

Berufung eines Bürgers gegen die Inanspruchnahme aufgrund einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung die Aufenthaltskosten für einen Flüchtling mit ägyptischer Staatsbürgerschaft zu tragen; Weiterbestehende Wirksamkeit der unterzeichneten Verpflichtungserklärung auch bei kurzzeitigem Ausfenthalt des Flüchtlings in einem anderen Schengen-Staat und anschließender Rückkehr nach Deutschland

1. Eine gemäß dem bundeseinheitlichen Formular abgegebene Verpflichtungserklärung ist nicht entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass eine zum Wegfall der Haftung führende "Beendigung des Aufenthalts" der bzw. des Begünstigten vorliegt, wenn diese bzw. dieser kurzzeitig in einen anderen Schengen-Staat aus- und von dort wieder nach Deutschland einreist.2. Eine Vorverlegung des Endes der Zahlungsverpflichtung von der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck auf den Zeitpunkt eines "Hineinwachsens in eine Anspruchsposition", auf den Zeitpunkt des Entstehens des materiellen Erteilungsanspruchs oder auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtlich nicht geboten.3. Voraussetzung für die Erstattung nach § 68 Abs. 1 AufenthG ist, dass die geleisteten Aufwendungen zu Recht erbracht worden sind.