LSG Hessen - Urteil vom 17.03.2023
L 9 AS 371/22
Normen:
PAuswG § 1 Abs. 1 S. 1; PAuswG § 1 Abs. 1 S. 2; SGB I § 66;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 302/22

Berufung eines Obdachlosen im Rahmen seiner Klage gegen die Aufforderung zur Beantragung eines Personalausweises und anschließender Vorlage

LSG Hessen, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 371/22

DRsp Nr. 2024/3938

Berufung eines Obdachlosen im Rahmen seiner Klage gegen die Aufforderung zur Beantragung eines Personalausweises und anschließender Vorlage

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PAuswG § 1 Abs. 1 S. 1; PAuswG § 1 Abs. 1 S. 2; SGB I § 66;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung, einen neuen Personalausweis zu beantragen und vorzulegen.

Der Kläger ist ohne festen Wohnsitz und erhält von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).