LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.01.2017
L 14 R 762/15
Normen:
SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 532/10

Berufung gegen die Zurücknahme der Bewilligung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Aufforderung zur Erstattung der für diese Zeit überzahlten Beitragszuschüsse; Feststellung eines rückständigen Eigenanteils an (unterbliebenen) Pflichtbeiträgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2017 - Aktenzeichen L 14 R 762/15

DRsp Nr. 2024/1717

Berufung gegen die Zurücknahme der Bewilligung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Aufforderung zur Erstattung der für diese Zeit überzahlten Beitragszuschüsse; Feststellung eines rückständigen Eigenanteils an (unterbliebenen) Pflichtbeiträgen

1. Endet eine freiwillige Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung, weil der Betroffene versicherungspflichtig geworden ist, stellt dies eine wesentliche Änderung dar, die den Anspruch auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung entfallen lässt. 2. Ein entsprechender Bewilligungsbescheid kann rückwirkend aufgehoben werden, wenn der Betroffene seiner Pflicht zur Mitteilung dieser Änderung grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. 3. Auch in atypischen Fällen verbleibt der Behörde die Möglichkeit, den wegen wesentlicher Änderungen rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakt rückwirkend aufzuheben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des X. Z. gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der im 00.0000 geborene Kläger war gelernter (...) und hatte zuletzt als (...) bei U. gearbeitet.