Die Berufung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des X. Z. gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der im 00.0000 geborene Kläger war gelernter (...) und hatte zuletzt als (...) bei U. gearbeitet.
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